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Das Grundgesetz
Artikel 1, Schutz der Menschenwürde
Artikel 2, Allgemeines Persönlichkeitsrecht
Artikel 3, Gleichheit vor dem Gesetz
Artikel 4, Glaubens-, Gewissens-, Bekenntnisfreiheit, Kriegsdienstverweigerung
Artikel 5, Meinungs- und Pressefreiheit, Freiheit der Kunst und der Wissenschaft
Artikel 6, Ehe, Familie, nicht eheliche Kinder
Artikel 7, Schulwesen
Artikel 8, Versammlungsfreiheit
Artikel 9, Vereinigungsfreiheit, Verbot von Maßnahmen gegen Arbeitskämpfe
Artikel 10, Brief-, Post und Fernmeldegeheimnis
Artikel 11, Freizügigkeit
Artikel 12, Freiheit der Berufswahl
Artikel 12 a, Wehrpflicht und andere Dienstverpflichtungen
Artikel 13, Unverletzlichkeit der Wohnung
Artikel 14, Eigentum, Erbrecht und Enteignung
Artikel 15, Sozialisierung
Artikel 16, Ausbürgerung, Auslieferung
Artikel 16 a, Asylrecht, sichere Drittstaaten, sicherer Herkunftsstaat
Artikel 17, Petitionsrecht
Artikel 17 a, Grundrechtsbeschränkungen bei Wehr- und Ersatzdienst
Artikel 18, Verwirkung von Grundrechten
Artikel 19, Einschränkung von Grundrechten
Artikel 20, Verfassungsgrundsätze, Widerstandsrecht
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Artikel 79 Abs. 3 verbietet ausdrücklich eine Änderung der Artikel 1 - 20 GG
Das Betriebsverfassungsgesetz
§ 75 Grundsätze für die Gleichbehandlung der Betriebsangehörigen
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Ordnung behandelt werden, insbesondere, dass jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechtes unterbleibt. Sie haben darauf zu achten, dass Arbeitnehmer nicht wegen Überschreitung bestimmter Altersstufen benachteiligt werden.
(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern.
Das Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung und Gleichbehandlung (AGG)
§ 1 Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechtes, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Die Menschenrechte in Artikel 1 - 20 GG regeln, dem Umgang der Menschen untereinander und mit dem Staat. Sie sind der Grundsatz der Demokratie. Ergänzt werden diese durch das Allgemeine Gleichheitsgesetz (AGG) und em Betriebsverfassungsgesetz.
Wie sieht die Realität aus?
Die Demokratie wird mit Füßen getreten. Wegen der Religion werden Kriege geführt. (Man denke an die heilige Inquisition). Das demokratische Verständnis legt jedes Land anders aus, der Krieg ist dann die Fortsetzung der Politik mit anderen Mitteln.
Es gibt immer noch Rassendiskriminierung. Unabhängig was in den Gesetzen steht wird es immer Personen geben, die das nicht interessiert oder Vorurteile gegen andere haben. Diese Personen sind keine Demokraten sondern schaden, dem Bürger und der Gemeinschaft. Sie wollen mit allen Mitteln, Ihre Willen durchsetzen.
Diese Personen sind mit allen Mitteln, des Rechtsstaates, zu bestrafen!
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